Vereinssatzung

Nach dem Beschluß der Gründungsversammlung vom 17.11.1996.

§1 Der Verein "Hope - Schulbildung für die ärmsten Kinder in China" mit Sitz in Baden-Baden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist uneigennützige ideelle und finanzielle Förderung von Kindern in den Armutsgebieten Chinas, um ihnen durch die Übernahme von Schulpatenschaften einen Schulbesuch zu ermöglichen. Partner in China ist das chinesische gemeinnützige Schulhilfswerk HOPE. Uneigennützige Förderung und Stiftung von Schulen in chinesischen Armutsgebieten, vor allem in Regionen nationaler Minderheiten. Schwerpunkt der Arbeit soll die Stiftung von Zeltschulen für tibetische Nomadenkinder sein. Partner sind direkt die regionalen HOPE-Vertreter.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Finanzmitteln und das Gewinnen von Fachkräften, die mit ihrer Arbeit hier Finanzmittel für die Ziele des Vereins erwirtschaften. (z.B. durch Vorträge, Basare, Konzerte, Chinaseminare etc.) .

§2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des Öffentlichen und Privatrechts werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft geht verloren: durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ablauf eines Kalenderjahres erklärt wird durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person durch Ausschluß entsprechend §9

§4 Ein Mitgliedsbeitrag ist gegenwärtig nicht vorgesehen, kann aber durch die Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden. Das Vereinskonto ist bei der Raiffeisenbank Baden-Baden Haueneberstein Konto 37 25 01 04 bei der VR-Bank Mittelbaden BLZ 665 623 00 unter dem Stichwort HOPE eröffnet.

§5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Alle Ausgaben für die Vereinstätigkeit in Deutschland, wie Versammlungen, Bewirtung, Raummieten etc. dürfen nicht von Vereinsmitteln bestritten werden, sondern trägt jedes Vereinsmitglied selbst. Die Übergabe von Geldern für Patenschaften oder Schulstiftungen erfolgt immer bei einer privat oder von dritter Seite finanzierten Reise eines Mitglieds nach China dort direkt. Das Mitglied bringt entsprechend die Patenschaftsausweise, Umtauschquittungen und Zahlungsbelege mit. Falls zur direkten Übergabe die Anreise eines Empfängers aus einem Minderheitengebiet nach Beijing nötig sein sollte, dann kann diese Anreise finanziell von Vereinsgeldern unterstützt werden. Der Überbringer von Vereinsgeldern hat kein Anrecht auf einen Zuschuß zu seiner Reise oder seinen Aufenthaltskosten. Vereinsgelder dürfen für das Porto zum Versenden von Patenschaftsquittungen und Spendenbescheinigungen verwendet werden.

§6 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein Zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre einmal statt. Au&szligerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

§8 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch einfachen Brief mit Information Uber die Tagesordnung zwei Wochen im Voraus einberufen.

§9 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind alle drei verhindert, w&aumlhlt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung wird als nicht gültige Stimme gewertet.Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben: wenn ein Mitglied der Versammlung es aber verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§10 Beschlüsse sind mit Orts-und Zeitangabe der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§11 Bei Auflösung des Vereins können Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Wenn die Finanzbehörden zustimmen, soll das gesamte Vereinsvermögen dann ohne jeden Abzug der Zentrale des gemeinnützigen chinesischen Schulhilfswerks HOPE in Beijing überwiesen werden.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.11.1996 errichtet und angenommen.